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CHIARI GmbH – Agentur für Markenkommunikation
Am Thyssenhaus 1 – 3
45128 Essen
+49 211 4155838-10
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Geschäftsführer: Thomas M. Chiari
Amtsgericht Düsseldorf, HRB 67250
USt-IdNr.: DE252359946
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der CHIARI GmbH – Agentur für Markenkommunikation – im Folgenden Agentur genannt – und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allg. Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Agentur ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung der Agentur als maßgeblich.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung.
2.4 Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann die Agentur 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.
2.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. der ges. MwSt. zu zahlen sind.
3.2 Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.
4.2 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten.
4.4 Auslagen für techn. Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen
5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung rein netto. Bei Vorauskasse oder Bankeinzug gewähren wir 3 % Skonto.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen (z.B. bei Einlagerung der restlichen Druckunterlagen) so ist die gesamte Vergütung bei Lieferung der ersten Teilmenge fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Auslieferung.
5.4 Bei Zahlungsverzug verlangt die Agentur ab dem 8. Tag nach Zahlungsziel (es gilt das auf Rechnungen aufgedruckte Datum) Verzugszins von mind. 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., maximal jedoch 10 %. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt etc.
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4 Gelieferte Waren und Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die der Agentur gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, Eigentum der Agentur. Ebenso behält sich die Agentur sämtliche Urheber-, Urhebernutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen vor. Diese Sicherheit wird Agentur auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert ihre Forderungen nachhaltig und um mehr als 20 % übersteigt.
6.5 Eine zum Erwerb des Eigentums durch Agentur etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner der Agentur die Sache wie ein Entleiher für die Agentur verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch die Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an die Agentur ersetzt.
6.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie separiert und gekennzeichnet zu lagern und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Alle erforderlichen Auskünfte hierzu muss der Vertragspartner auf Verlangen der Agentur hin sofort erteilen. In der Zurücknahme sowie in der Verpfändung der Vorbehaltsware durch Agentur liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie erklärt dieses ausdrücklich schriftlich.
7. Digitale Daten
7.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2 Hat die Agentur dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werde. Eine Änderung der Daten durch Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen und verletzt in jedem Fall die Urheberrechte der Agentur.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber der Agentur 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.
9. Gewährleistung
9.1 Die Agentur verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
10. Haftung
10.1 Die Agentur haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die Agentur kein Auswahlverschulden trifft. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Sofern die Agentur selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtete sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.4 Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltunga.
10.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.
10.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Agentur nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmung
12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz der Agentur.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Gerichtsstand ist Essen, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die Agentur ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.